§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Nord-Ostdeutsche Gesellschaft für Gynäkologische Onkologie e.V.“
§ 2 Aufgaben des Vereins
- Ziel des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein beabsichtigt gemeinsam mit den Patientinnen deren Krebserkrankung unter optimalen Bedingungen zu diagnostizieren, therapieren und nachzubetreuen. Dabei soll unter besonderer Berücksichtigung der Lebensqualität die Lebenserwartung und das Überleben bei den verschiedenen Krebsarten entscheidend verbessert werden.
- Der Verein soll dazu beitragen, die stationäre und ambulante Patientinnenversorgung durch Entwicklung und Einhaltung von Standards in Diagnostik, Therapie und Nachsorge zu verbessern. Eine einheitliche und effektive Tumordokumentation soll aufgebaut werden, um gemeinsam klinische Fragestellungen auch statistisch nachgehen zu können.
- Die Patientinnenversorgung soll durch enge Zusammenarbeit der Kliniken und niedergelassenen Ärzten/innen und durch sonstige Kooperation verbessert werden.
- Der Verein berät bei der Betreuung von Tumorpatientinnen.
- Vereinsziel ist auch die gezielte Fortbildung von Ärzten und ärztlichen Assistenzberufen auf dem Gebiet der gynäkologischen Onkologie (Krebs der Frauenheilkunde).
- Der Verein soll national und international Forschungsprojekte konzipieren und durchführen.
- Der Verein hält Tagungen und Seminare ab, auf denen fachliches Wissen vertieft werden soll.
- Zur Erfüllung der aufgezählten Aufgaben wird eine enge Zusammenarbeit mit den einzelnen Tumorzentren und allen interessierten Institutionen und Arbeitsgruppen angestrebt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein mit dem Namen „Nord-Ostdeutsche Gesellschaft für Gynäkologische Onkologie e.V.“ ist selbstlos tätig, d.h., daß er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Mittel dürfen nur für die beiden satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.
- Niemand darf durch irgendwelche Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, insbesondere:
- Fördernde Mitglieder, namentlich Vereinigungen oder natürliche Personen, die die satzungsgemäßen Vereinsziele fördern wollen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
- Als förderndes Vereinsmitglied kann jede geschäftsfähige natürliche Person, jede juristische Person sowie jeder nicht - rechtsfähige Verein aufgenommen werden, welche dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistung erbringen. Das fördernde Mitglied ist ohne Stimmrecht.
- Es können mehrere Mitglieder einer Institution in der Gruppe mitarbeiten.
- Unter einer Institution wird entweder ein Krankenhaus oder eine juristische Person verstanden.
- Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluß aus dem Verein
- Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
- Der Vorstand kann ein Mitglied, daß in grober Weise gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung oder gegen Sinn und Zweck des Vereins, verstößt, dem Verein einen Schaden oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß über einen Ausschluß aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
- Gegen die Ausschlußerklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluß einzuberufen. Unterläßt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluß des Vorstandes wirkungslos. Soweit der Vereinsausschluß durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluß über den Ausschluß wirksam.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft einer Institution bleibt das entsprechend weisungsbefugte Mitglied verpflichtet, dafür zu sorgen, das übernommene Aufgaben zu Ende geführt werden
§ 6 Vermögen
Beiträge können von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit festgesetzt werden. Erträge des Vereinsvermögens, Spenden und sonstige Zuwendungen stehen zur Erfüllung der einzelnen Aufgaben zur Verfügung.
§ 7 Vereinsorgane
- Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist unzulässig.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern
- der/dem ersten Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Schriftführer
- der/dem Schatzmeister
- aus bis zu 2 Beisitzern
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als DM 10.000,00 verpflichtet ist, die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen. Der von der Mitgliederversammlung genehmigte Haushaltsplan wird von dieser Vorschrift nicht berührt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Bis zu einer Neuwahl bleibt dieser im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen vorzeitig aus, kann in der nächsten Hauptversammlung eine Ergänzungswahl stattfinden.
- Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme bei der Entscheidung des Vorstandes. Liegt Stimmengleichheit vor, entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
- Der Gesamtvorstand kann die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte einschließlich der Buch-Kassenprüfung einer sachkundigen Person oder Vereinigung unbeschadet seiner Aufsichtspflicht übertragen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern gem. § 5 Nr. 3 dieser Satzung,
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein neues Geschäftsjahr, spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,
- Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
- in Zusammenarbeit mit dem Beirat die Entscheidung über konkrete Förderungs-, Sanierungs-, Rekonstruktions- und Unterstützungsmaßnahmen sowie über die künstlerischen wissenschaftlichen Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen.
§ 9 Hauptversammlung
- Die Mitgliederversammlung stellt das oberste Vereinsorgan dar. Diese ist mindestens alle 2 Jahre von Vorstand einzuberufen, welche durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 6 Wochen erfolgen soll. Anträge, die 21 Tage vor der Hauptversammlung eingegangen sind, sind zu behandeln.
- In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, mit Ausnahme der in § 4 benannten Mitglieder. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
- Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme von Rechenschaftsberichten
- Wahl des Vorstandes
- Entlassung des Vorstandes
- Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit
- Wahl von Rechnungsprüfern
- Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Richtlinien über die Veranstaltungen und Förderungsmaßnahmen des Vereins
- Der Protokollführer wird von der Hauptversammlung bestimmt. Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Wenn die Vereinsziele es erfordern oder die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird, muß der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 10 Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes kann dieser mit einfacher Mehrheit einen Beirat wählen. Dieser unterstützt die Arbeit des Vorstandes in beratender Funktion. Der Vorstand bestimmt die Zahl der Beiratsmitglieder. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand unterrichtet und haben das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft im Beirat endet jeweils mit der Amtsdauer des Vorstandes.
§ 11 Geschäftsführung
Zur Durchführung der Geschäfte kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers bedienen. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers und bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung auf Antrag mindestens aber 1/3 der Mitglieder oder dreier Vorstandsmitglieder mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die im Sinne des Vereinszieles tätig ist. Der Vermögensnachfolger sollte die ihm zufallenden Mittel für die „Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege oder die Förderung der Bildung“ verwenden. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das zuständige Finanzamt zu hören um dabei steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
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Diese Umfrage wird in gemeinsamer Kooperation mit der Mayo Clinic und vielen anderen Gesellschaften durchgeführt. Erste Ergebnisse wurden auf dem IGCS in Prag 2010 präsentiert. Hierbei zeigte sich, dass der sequentielle Ansatz dem simultanen Radio-Chemotherapiearm in der Effektivität nicht unterlegen erscheint, aber im Nebenwirkungsspektrum Vorteile verspricht. Die entsprechende Internetseite zur Umfrage ist bis zum 1.Juli 2011 unter http://www.noggo-endometrium.com/ frei geschaltet.