Nord-Ostdeutsche Gesellschaft für Gynäkologische Onkologie e.V.
(Fassung vom 24.11.2011)
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Nord-Ostdeutsche Gesellschaft für Gynäkologische Onkologie e.V.“ Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Aufgaben des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Ziel des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein beabsichtigt gemeinsam mit den Patientinnen deren Krebserkrankung unter optimalen Bedingungen zu diagnostizieren, therapieren und nachzubetreuen. Dabei soll unter besonderer Berücksichtigung der Lebensqualität die Lebenserwartung und das Überleben bei den verschiedenen Krebsarten entscheidend verbessert werden.
- Der Verein soll dazu beitragen, die stationäre und ambulante Patientinnenversorgung durch Entwicklung und Einhaltung von Standards in Diagnostik, Therapie und Nachsorge zu verbessern. Eine einheitliche und effektive Tumordokumentation soll aufgebaut werden, um gemeinsam klinische Fragestellungen auch statistisch nachgehen zu können.
- Die Patientinnenversorgung soll durch enge Zusammenarbeit der Kliniken und niedergelassenen Ärzten/innen und durch sonstige Kooperation verbessert werden.
- Der Verein berät bei der Betreuung von Tumorpatientinnen.
- Vereinsziel ist auch die gezielte Fortbildung von Ärzten und ärztlichen Assistenzberufen auf dem Gebiet der gynäkologischen Onkologie (Krebs der Frauenheilkunde).
- Der Verein soll national und international Forschungsprojekte konzipieren und durchführen
- Der Verein hält Tagungen und Seminare ab, auf denen fachliches Wissen vertieft werden soll.
- Zur Erfüllung der aufgezählten Aufgaben wird eine enge Zusammenarbeit mit den einzelnen Tumorzentren und allen interessierten Institutionen und Arbeitsgruppen angestrebt.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder tragen die Arbeit des Vereins inhaltlich mit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
- Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch Geldzuwendungen.
- Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Löschung der juristischen Person aus dem jeweiligen Register
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
- Der Vorstand kann ein Mitglied, dass in grober Weise gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen Sinn und Zweck des Vereins, verstößt, dem Verein einen Schaden oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluß aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
- Gegen die Ausschlußerklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluß einzuberufen. Unterläßt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der einberufenen Mitgliederversammlung bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss wirksam.
§ 6 Jahresabschluss
Der Verein erstellt einen Jahresabschluss entsprechend handelsrechtlichen Grundsätzen sowie den Besonderheiten gemeinnütziger Vereine. Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater aufzustellen und von diesem auf Plausibilität zu überprüfen.
§ 7 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
- eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist unzulässig.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern
- der/dem ersten Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Schriftführer/in
- der/dem Schatzmeister/in
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.
- Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000 Euro, die nicht im vom Vorstand genehmigten Haushaltsplan enthalten sind, verpflichtet ist, die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder einzuholen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Bis zu einer Neuwahl bleibt das Vorstandsmitglied im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des Vorstands stattfinden.
- Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme bei der Entscheidung des Vorstandes. Liegt Stimmengleichheit vor, entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
- Der Vorstand erhält einen angemessenen Ersatz seiner Auslagen sowie Reisekostenerstattungen. Der Vorstand kann – sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt – eine Vergütung für seine Vorstandstätigkeit erhalten. Vorstandsmitglieder, die außerhalb der Vorstandstätigkeit für den Verein, beispielsweise als Referenten, tätig sind, erhalten das üblicherweise auch an Dritte bezahlte Honorar.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- (entfällt)…
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern gem. § 5 Nr. 3 dieser Satzung,
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein neues Geschäftsjahr, spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres..
- und g. entfalllen
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung stellt das oberste Vereinsorgan dar. Diese ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen, welche durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 6 Wochen erfolgen soll. Anträge, die 21 Tage vor der Hauptversammlung eingegangen sind, sind zu behandeln.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme von Rechenschaftsberichten
- Wahl des Vorstandes
- Entlassung des Vorstandes
- Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Richtlinien über die Veranstaltungen und Förderungsmaßnahmen des Vereins
- Regelung der Beitragshöhe für ordentliche und fördernde Mitglieder
- Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Wenn die Vereinsziele es erfordern oder die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird, muß der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 10 Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes kann dieser mit einfacher Mehrheit einen Beirat wählen. Dieser unterstützt die Arbeit des Vorstandes in beratender Funktion. Der Vorstand bestimmt die Zahl der Beiratsmitglieder. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand unterrichtet und haben das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft im Beirat endet jeweils mit der Amtsdauer des Vorstandes.
§ 11 Geschäftsführung
Zur Durchführung der Geschäfte kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers bedienen. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers und bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder dreier Vorstandsmitglieder mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die „Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege“.